26.10.2015
Ist eine Wohnung kleiner, als im Mietvertrag angegeben, kann der Mieter nur dann die Miete mindern, wenn die Differenz mehr als 10 Prozent der Gesamtfläche beträgt. Dies soll sich nun ändern. Die Große Koalition bereitet Änderungen an der gängigen Zehn-Prozent-Klausel vor. Der detaillierte Gesetzentwurf soll bereits Anfang 2016 vorliegen.
VDIV-News
Beim Vizeverwalter des Jahres 2015 nachgefragt
26.10.2015
Im Rahmen des 23. Deutschen Verwaltertages wurde Markus Herrmann, Geschäftsführer der Apropos Service GmbH & Co.KG, mit dem zweiten Platz beim Wettbewerb „Immobilienverwaltung des Jahres 2015“ geehrt. Der Dirmsteiner Unternehmer verwaltet mit seinen sieben Mitarbeitern gut 2.000 Einheiten. Nun stand er der DDIVnewsletter-Redaktion Rede und Antwort.
Beim Vizeverwalter des Jahres 2015 nachgefragt
26.10.2015
Im Rahmen des 23. Deutschen Verwaltertages wurde Markus Herrmann, Geschäftsführer der Apropos Service GmbH & Co.KG, mit dem zweiten Platz beim Wettbewerb „Immobilienverwaltung des Jahres 2015“ geehrt. Der Dirmsteiner Unternehmer verwaltet mit seinen sieben Mitarbeitern gut 2.000 Einheiten. Nun stand er der DDIVnewsletter-Redaktion Rede und Antwort.
Zehn-Prozent-Klausel bei Wohnflächenabweichung vor der Abschaffung
26.10.2015
Ist eine Wohnung kleiner, als im Mietvertrag angegeben, kann der Mieter nur dann die Miete mindern, wenn die Differenz mehr als 10 Prozent der Gesamtfläche beträgt. Dies soll sich nun ändern. Die Große Koalition bereitet Änderungen an der gängigen Zehn-Prozent-Klausel vor. Der detaillierte Gesetzentwurf soll bereits Anfang 2016 vorliegen.
Verkehrssicherung: Wenn buntes Herbstlaub zur Gefahr wird
23.10.2015
Die Blätter fallen und die ersten Stürme haben sich angesagt: Der Herbst ist da! Was eben noch kunterbunt und wunderschön an den Bäumen hing, sorgt mehr und mehr für eine gefährliche Rutschpartie auf den Fußwegen Herbstlaub! Was Wohnungseigentümer und Hausbesitzer hier beachten müssen, hat der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. (DDIV) übersichtlich zusammengetragen.
48 Prozent der Senioren sind unzufrieden mit Wohnungsangebot
23.10.2015
Trotz der bevorstehenden Folgen des demografischen Wandels fehlt es in Deutschland an seniorengerechten Wohnungen. Diese Aussage ist nicht neu, wird aber nun auch von der Zielgruppe selbst eingeräumt, wie eine aktuelle Umfrage ergab. Demnach sagen 48 Prozent der Befragten, dass sich der Hauseigentümer nicht ausreichend für die Barrierefreiheit einsetzt. Sogar jeder zweite bemängelt das Fehlen eines Fahrstuhles.
Verkehrssicherung: Wenn buntes Herbstlaub zur Gefahr wird
23.10.2015
Die Blätter fallen und die ersten Stürme haben sich angesagt: Der Herbst ist da! Was eben noch kunterbunt und wunderschön an den Bäumen hing, sorgt mehr und mehr für eine gefährliche Rutschpartie auf den Fußwegen Herbstlaub! Was Wohnungseigentümer und Hausbesitzer hier beachten müssen, hat der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. (DDIV) übersichtlich zusammengetragen.
48 Prozent der Senioren sind unzufrieden mit Wohnungsangebot
23.10.2015
Trotz der bevorstehenden Folgen des demografischen Wandels fehlt es in Deutschland an seniorengerechten Wohnungen. Diese Aussage ist nicht neu, wird aber nun auch von der Zielgruppe selbst eingeräumt, wie eine aktuelle Umfrage ergab. Demnach sagen 48 Prozent der Befragten, dass sich der Hauseigentümer nicht ausreichend für die Barrierefreiheit einsetzt. Sogar jeder zweite bemängelt das Fehlen eines Fahrstuhles.
Grundbuch: Kein Einsichtsrecht für Miteigentümer
20.10.2015
Wie das Oberlandesgericht Hamm kürzlich entschied, haben Wohnungseigentümer keinen Anspruch darauf, das vollständige Wohnungsgrundbuch eines anderen Eigentümers einzusehen. Bei Wohngeldrückständen ist lediglich der Verwalter befugt, Einsicht in das entsprechende Grundbuch zu nehmen. Die für eine Beschlussfassung zur Anspruchdurchsetzung nötigen Informationen darf er allerdings den anderen Wohnungseigentümern übermitteln.
Grundbuch: Kein Einsichtsrecht für Miteigentümer
20.10.2015
Wie das Oberlandesgericht Hamm kürzlich entschied, haben Wohnungseigentümer keinen Anspruch darauf, das vollständige Wohnungsgrundbuch eines anderen Eigentümers einzusehen. Bei Wohngeldrückständen ist lediglich der Verwalter befugt, Einsicht in das entsprechende Grundbuch zu nehmen. Die für eine Beschlussfassung zur Anspruchdurchsetzung nötigen Informationen darf er allerdings den anderen Wohnungseigentümern übermitteln.